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Godin ACS nylon naturel SG SF 032150F avec sac de concert DEMO-

Texte d'origine
Godin ACS Nylon Natural SG SF 032150F inkl. Gig Bag DEMO
Musician´s Gear
  • (1821)
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1 640,00 EUR
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Ouvert (jamais utilisé)
Diese Gitarre ist neuwertig und kommt mit voller Garantie. Sollten Beschädigungen am Instrument ... En savoir plusà propos de l'état
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    Numéro de l'objet eBay :186425630720

    Caractéristiques de l'objet

    État
    Ouvert (jamais utilisé)
    Un objet neuf en excellent état, sans marque d'usure. L'objet peut être proposé sans son emballage d'origine, sans son emballage de protection ou dans l'emballage d'origine non scellé. L'objet peut inclure des accessoires d'origine. Il peut s'agir d'un objet avec défauts d'usine (c'est-à-dire présentant de petits défauts qui n'affectent pas son fonctionnement, tels qu'une rayure ou une bosse). Pour obtenir plus de détails et une description complète, consultez l'annonce du vendeur et demandez lui davantage de renseignements si nécessaire. Afficher toutes les définitions des étatsla page s'ouvre dans une nouvelle fenêtre ou un nouvel onglet
    Commentaires du vendeur
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    Händigkeit
    Rechtshänder
    Herstellernummer
    032150
    Marke
    Godin
    Produktart
    Elektrische Gitarre
    Modell
    ACS Nylon Natural
    Set enthält
    Gig Bag
    Modelljahr
    2023
    Serie
    ACS
    Korpusfarbe
    Natur
    Saitenkonfiguration
    6-saitig
    EAN
    623501032150

    Description de l'objet fournie par le vendeur

    Informations réglementaires

    Informations sur le vendeur professionnel

    TRIUS Vertrieb GmbH & Co. KG
    Kai Böckmann
    Gildestr. 2
    49477 Ibbenbüren
    Germany
    Afficher les coordonnées
    : enohpéléT03380491545 94+
    : liam-e esserdAed.raegsnaicisum@ofni
    Numéro de TVA :
    • DE 812611765
    Conditions générales de vente
    §1 Geltung der Bedingungen
    (1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
    (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt
     
    §2 Angebot und Vertragsschluß
    (1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Abgeschlossene Verträge werden durch die Auftragsbestätigung der Verkäuferin für beide Seiten verbindlich festgelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Auf das Erfordernis der schriftlichen Bestätigung kann in einer mündlichen Absprache nicht wirksam verzichtet werden.
     
    §3 Preise, Zahlungsbedingungen
    (1) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss.
    (2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
    (3) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
    (4) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Ibbenbüren. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers ( siehe §§4 und 7 AGB ).
    (5) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aAufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
    (6) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der Verkäuferin; Diskont, Wechselspesen und –kosten trägt der Käufer.
    (7) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen mit 4% pa. Über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
    (8) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
    (9) Rechnungen der Verkäuferin gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
    (10) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Verkäuferin anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
    (11) Unter Abbedingungen der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt die Verkäuferin fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
     
    §4 Versand
    (1) Die Wahl der Versandart trifft der Käufer. Wird diese nicht ausdrücklich von ihm bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch die Verkäuferin nach billigem Ermessen. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
     
    §5 Verpackung
    (1) Soweit in der Preisliste und Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, schließen die Preise handelsübliche Verpackung ein.
     
    §6 Liefer- und Leistungszeit
    (1) Liefertermine, die in dAer Auftragsbestätigung der Verkäuferin ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine verzeichnet sind, sind unverbindlich.
    (2) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinzuschieben oder wegen des noch erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    (3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
    (4) Sofern sich die Verkäuferin wegen Nichteinhaltung verbindlicher zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruht.
    (5) Die Verkäuferin ist Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
     
    §7 Gefahrenübergang, Transportversicherung
    (1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
    (2) Die Verkäuferin schließt vor Versand der Waren eine Transportversicherung ab. Der Käufer hat die Lieferung sofort auf die Transportschäden zu überprüfen und etwaige derartigAe Schäden sofort schriftlich mit Erstellung eines Schadensprotokolls der Transportgesellschaft sowie der Verkäufer anzuzeigen (vgl. §60 ADSp). Die Verkäuferin übernimmt in einem Schadenfall die Abwicklung mit der Transportversicherung. Leistungen aus der Transportversicherung kommen dem Käufer zugute. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.
     
    §8 Eigentumsvorbehalt
    (1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werdender Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
    (2) Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
    (3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerArufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin nach erfolgtem Widerruf der Einzugsermächtigung über alle offenen Forderungen, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstanden sind, Auskunft zu erteilen (Betrag/Fälligkeit/Schuldner). Der Käufer verpflichtet sich, die Auskunftsverpflichtung binnen zehn Tagen ab Zugang der Aufforderung durch die Verkäuferin zu erfüllen. Bei Verletzung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Käufer wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% der zu diesem Zeitpunkt offenen Kaufpreisforderungen der Verkäuferin verwirkt.
    (4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
    (5) Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzugeben oder gegebenenfalls Abtretung der Anwendung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
    (6) Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöschen das Recht zur Weiteräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
    (7) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und der Verkäuferin auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an die Verkäuferin abgetreten.
     
    §9 Gewährleistung
    (1) Die Verkäuferin gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs MAonate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
    (2) Der Käufer muß der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen (Transportschäden siehe § 7 AGB).
    (3) Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) an die Verkäuferin zu senden. Erfolgt eine Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware an die Verkäuferin durch den Käufer selbst, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf den Ersatz der defekten Teile. Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Verkäuferin diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechtigt werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Verkäuferin zu bezahlen sind.
    (4) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    (5) Ein weitergehender Schadenersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.
     
    §10 Allgemeine Haftungsbeschränkung
    (1) Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
     
    §11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
    (1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin undA Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    (2) Soweit gesetzlich zulässig ist Ibbenbüren ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
    (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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    Numéro BRN :
    • HRA4207
    Musician´s Gear

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    Trius GmbH & Co. KG ist ein Vertrieb für Musikinstrumente und -elektronik sowie professionelle Audiotechnik.Hier im Trius Outlet Store bieten wir vor allem Demoartikel, Auslaufmodelle, EInzelstücke ...
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    • p***o (320)- Évaluations laissées par l'acheteur.
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      Dieser Verkäufer hat mir zum wiederholten Mal Artikel geschickt, die so sind , wie beschrieben. Die Gitarre allerdings - war wesentlich besser als angegeben. Wie soll man denn da sein Mecker-Level erreichen. Man muss als Verkäufer aber auch mal an die denken, die ständig und mit allem unzufrieden sein wollen. :-) Danke und weiter so !