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Bride DIN55029, D15 pour D=630mm -

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Flansch DIN55029, D15 für D=630mm
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Numéro de l'objet eBay :152141078565
Dernière mise à jour le 19 sept. 2023 19:07:26 Paris. Afficher toutes les modificationsAfficher toutes les modifications

Caractéristiques de l'objet

État
Neuf: Objet neuf et intact, n'ayant jamais servi, non ouvert, vendu dans son emballage d'origine ...
Werkzeugart
Drehfutter
Zustand
Neu
Marke
KAMI
Herstellernummer
nicht zutreffend
UPC
nicht zutreffend
EAN
nicht zutreffend

Description de l'objet fournie par le vendeur

Informations sur le vendeur professionnel

KAMI GmbH
Kai-Michael Kunz
Eisenstraße 20
30916 Isernhagen
Germany
Afficher les coordonnées
: enohpéléT02139151150
: xaF22 213 915 1150
: liam-e esserdAed.nenihcsam-imak@ofni
Kami GmbH Sitz: Eisenstr. 20, 30916 Isernhagen HB Tel.: 0511- 519 312 0 Fax: 0511-519 312 22 info@kami-maschinen.de Geschäftsführer: Kai-Michael Kunz Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB 203772 USt.-IdNr.: DE 245989203
Numéro de TVA :
  • DE 245989203
Je fournis des factures sur lesquelles la TVA est indiquée séparément.
Conditions générales de vente
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.01.2007
§1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der KAMI GmbH (im folgenden Verkäufer genannt) gelten für alle zwischen dem Verkäufer und Käufer geschlossenen Verträge über die Lieferungen von Waren.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
 
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind auch dann unverbindlich, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführt.
In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und Käufer zum Inhalt und zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
 
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es
sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann der Verkäufer innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3. Für die Auslegung handelsüblicher Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung
 
4. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und im Internet enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsparameter und dgl. Sind unverbindlich, es sei denn, im Vertrag wird ausdrücklich auf Sie Bezug genommen.
 
5. Der Verkäufer steht für die rechzeitige Beschaffung seiner Lieferungen und/oder Leistungen nur ein, soweit er durch Abschluss entsprechender Verträge mit Zulieferern oder Subunternehmern die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen und sonstigen Leistungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferung oder sonstigen Leistungen vom Verkäufer zu vertreten ist, obliegt dem Käufer. Im Fall des Rücktrittes des Käufers wird der Verkäufer eine etwa erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
 
§3 Zahlungsbedingungen
 
1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, netto Kasse, zzgl. Fracht, Verpackung, und zzgl. MwSt entsprechend den gesetzlichen Regelungen am Tag der Rechnungsausstellung.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Der Kaufpreis ist sofort mit Eingang der Rechnung beim Käufer fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben wird.
3. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung des Verkäufers 7 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug soweit er nicht bezahlt hat. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln, steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich Mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Ware zu; in diesem Fall ist der Käufer nur zur Zurückhaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung ( insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung im übrigen nur berechtigt, wenn die Ansprüche rechtskräftigt festgestellt, anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§4 Liefer- und Leistungszeit
 
1. Liefertermine oder Fristen sind unverbindliche Angaben, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Die von den Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt erst wenn der Käufer alle ihm aus dem Kaufvertrag obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat.
2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer infolge des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
Der Verkäufer haftet dem Verkäufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Für den Fall das ein von dem Verkäufer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet der Verkäufer nach den gesetzliche Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbare, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Im übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung / Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer von dem Käufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
6. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
 
§5 Versand Verpackung
 
1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft gleich.
 
§6 Gewährleistung / Haftung
 
 
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist er unter Ausschluß der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minde¬rung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, daß der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist Der Käufer hat eine angemesse¬ne Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer trägt im Fall der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich die¬se nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kauf¬preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertrags¬gegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Mängelansprüche des Käufers erlöschen, soweit dieser ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers eine Nachbesserung selbst durchführt oder durch einen Dritten durchführen lässt, es sei denn, dem Verkäufer ist vorher vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden. Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Le¬ben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfaßt werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beru¬hen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadens¬ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich gehandelt hat. In dem Umfang, in dem der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet der Verkäufer auch im Rah¬men dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfaßt ist.
5. Der Verkäufer haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten An¬spruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers gemäß §4 Ziffer 2 bis 5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in allen Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
8. Der Verkäufer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrläs¬sigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschrän¬kung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verlet¬zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
 
§7 Eigentumsvorbehalt
 
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt den Rücktritt vom Vertrag dar. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den von dem Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufer zu veräußern oder anderweitig zu verwenden. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers untersagt.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit dieser sei¬ne Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstat¬ten, haftet hierfür der Käufer.
6. Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % über¬steigt. Dem Verkäufer obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten .
 
§8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
 
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluß von inter¬nationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
 
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