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Miniature Vis à Billes 8x1 W0801MA-3PY-C3Z1-NSK

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Numéro de l'objet eBay :162216744606
Dernière mise à jour le 10 janv. 2024 13:33:32 Paris. Afficher toutes les modificationsAfficher toutes les modifications

Caractéristiques de l'objet

État
Neuf: Objet neuf et intact, n'ayant jamais servi, non ouvert, vendu dans son emballage d'origine ...
Numéro de pièce fabricant
Non applicable
Marque
Romani
Pays/Région de fabrication
Japon
EAN
Non applicable

Description de l'objet fournie par le vendeur

Informations sur le vendeur professionnel

Lintec Antriebstechnik GmbH
Alfred Berger
Hans-Böckler-Str. 2
97447 Gerolzhofen
Germany
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: enohpéléT0997928390
: liam-e esserdAed.raenil-cetnil@regreb.a
Numéro de TVA :
  • DE 812437409
Je fournis des factures sur lesquelles la TVA est indiquée séparément.
Conditions générales de vente
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen
 
I. Allgemeines
1. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Auf unseren Vordrucken maschinell erstellte Bestätigungen ohne eigenhändig vollzogene Namensunterschriften genügen diesem Formerfordernis.
2. Mit dem Empfang unserer Auftragsbestätigung und der Abnahme der bestellten Waren erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht. Sie werden durch die Annahme der Bestellung nicht Vertragsinhalt.
3. Bei Sonderanfertigungen dürfen wir die Bestellmenge angemessen über- oder unterschreiten und die gelieferte Menge berechnen.
4. Bei Abrufaufträgen sind die Lieferungen spätestens acht Wochen vor den gewünschten Lieferdaten bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes dürfen wir dem Besteller die noch nicht abgerufenen Mengen zusenden und berechnen.
 
II. Preise
1. Die Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung oder Leistung geltenden Preisen und Rabatten zuzüglich Mehrwertsteuer in der durch Gesetz jeweils festgesetzten Höhe.
2. Für Bestellmengen, die den in unserer jeweils gültigen Preisliste festgesetzten Mindestwert nicht erreichen, können wir einen Bearbeitungszuschlag berechnen.
 
III. Lieferfristen
1. Lieferfristen sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Sie rechnen ab Annahme des Auftrages, frühestens jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Unvorhergesehene Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben.
3. Ist dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung Schaden erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 1/2 %, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
IV. Verpackung
Gitterboxen, Paletten, Behälter, Kassetten und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller oder vom Empfänger unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden.
 
V. Versand und Gefahrübergang
1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Werk (EXW). Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen.
2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers.
 
VI. Zahlungen
1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu leisten. Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, sofern der Besteller mit der Zahlung anderer Forderungen nicht im Rückstand ist. Ab Überschreitung des Zahlungszieles werden bankmäßige Zinsen berechnet.
2. Die Hereinnahme von Wechseln erfolgt nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung. Regulierung durch Wechsel gilt nicht als Barzahlung. Es besteht dafür kein Skontoanspruch.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen ist nicht zulässig.
4. Alle uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen einschließlich der Wechselforderungen werden sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten werden oder wenn andere Umstände eintreten, die befürchten lassen, dass der Besteller nicht rechtzeitig zahlen werde.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
1 Der Liefergegenstand verbleibt in unserem Eigentum bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll beglichen sind. Das Eigentum bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist.
2. Wird der Liefergegenstand durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mitverwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache.
3. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
4. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmer anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware auf unser Verlangen herauszugeben.
7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
 
VIII. Gewährleistung
1. Erzeugnisse, die nachweislich infolge von uns zu vertretender Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, ganz oder teilweise unbrauchbar sind, werden nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos nachgebessert, kostenlos neu geliefert oder zum berechneten Preis zurückgenommen. Außerdem tragen wir die unmittelbaren Kosten des Aus- und Einbaus, soweit diese im Inland anfallen und in einem angemessenen Verhältnis zum Lieferpreis der mangelhaften Erzeugnisse stehen. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Gewähr.
2. Mängel sind uns innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Die beanstandeten Erzeugnisse sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 15 Monate ab Versand. Im Falle von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit, in welcher die Erzeugnisse nicht vertragsgemäß benutzt werden können.
4. Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
 
IX. Nebenpflichten
Wenn infolge schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Beratungen oder infolge schuldhafter Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten der Liefergegenstand vom Besteller nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung des Absatzes VIII entsprechend. Empfehlungen sind unverbindlich. Angaben in Katalogen und anderen Druckschriften stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
 
X. Rücktritt
Der Besteller kann vom Liefervertrag zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Liefervertrages oder der Gewährleistungsansprüche unmöglich ist oder wenn wir die Erfüllung des Liefervertrages oder der Gewährleistungsansprüche über eine uns vom Besteller gestellte angemessene Nachfrist hinaus schuldhaft verzögern. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen, des Fehlschlagens unserer Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
 
XI. Haftung
Der Besteller kann nur die in den Absätzen VIII, IX und X näher bezeichneten Ansprüche geltend machen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit diese nicht auf Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen beruht, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
 
XII, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Platz, von dem aus wir liefern. Erfüllungsort für Zahlungen ist Gerolzhofen
2. Gerichtsstand ist Gerolzhofen. Wir können jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen.
3. Das Vertragsverhältnis untersteht deutschem Recht.
 
 
Gerolzhofen, den 01.01.2017
Lintec Anriebstechnik GmbH
Je certifie que toutes mes activités de vente seront conformes à toutes les lois et réglementations de l'UE.
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